Wir schaffen's weg

Winterdienst


Hotline

Auskunft zum Winterdienst in Chemnitz erhalten Sie über die Behördenrufnummer 115.

Diese ist für Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr aus dem Festnetz zum Ortstarif und somit kostenlos über Flatrates erreichbar.

Die Kosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen können abweichen. Sie liegen je nach Anbieter zwischen 17 und 20 Cent, maximal 30 Cent je Anrufminute. Aktuelle Informationen zu den Tarifen finden Sie unter www.d115.de.

Winterdienst-Hotline: 0371 4095-555

Aktuelle Informationen


Fahrbahnen

Der kommunale Winterdienst umfasst sowohl durch den Gesetzgeber definierte Pflichtaufgaben der Kommune als auch Leistungsumfänge im Rahmen der Daseinsvorsorge der Stadt.

Im Rahmen des Winterdienstes werden die öffentlichen Fahrbahnen betreut. Entsprechend der konkreten Verkehrsverhältnisse, der Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit wird die Einstufung der einzelnen Fahrbahnen bzw. -abschnitte in die verschiedenen Betreuungskategorien jährlich im Winterdienstdokument der Stadt aktuell geregelt.

Rund 1.000 Räumkilometer sind gegenwärtig als verkehrswichtiges Netz kategorisiert, welches in der Hauptverkehrszeit vordringlich zu betreuen ist. Damit ist über das pflichtgemäße Maß hinaus z. B. der Betrieb des Busliniennetzes der CVAG abgesichert.

Auf weiteren rund 300 Kilometern öffentlicher Fahrbahnen wird darüber hinaus eine dem Vorrangnetz nachgelagerte winterdienstliche Betreuung durchgeführt.

Aktuelle Informationen


Betreuungskategorien

Betreuungsstufe 1

  • Fahrbahnen der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen
  • Fahrbahnen, welche durch Linien der ÖPNV genutzt werden
  • Fahrbahnen von Hauptsammel- und Haupterschließungsstraßen
  • Fahrbahnen zu Feuerwehrdepots, Krankenhäusern sowie wichtigen Versorgungsträgern und Gewerbeansiedlungen 

Betreuungsstufe 2

  • Fahrbahnen der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen
  • Fahrbahnen, welche durch Linien der ÖPNV genutzt werden
  • Fahrbahnen von Hauptsammel- und Haupterschließungsstraßen
  • Fahrbahnen zu Feuerwehrdepots, Krankenhäusern sowie wichtigen Versorgungsträgern und Gewerbeansiedlungen
  • für den Fußgängerverkehr wichtige Kreuzungsbereiche/Übergänge sowie Fußgängerüberwege
  • große verkehrswichtige Parkplätze mit schnellem Fahrzeugwechsel/öffentliche Behindertenparkplätze
  • verkehrswichtige und gefährliche selbstständige und nach Verkehrszeichen Nr. 241 gekennzeichnete Radwege

Bei anhaltendem Schneefall müssen alle zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte in den Betreuungsstufen 1 und 2 arbeiten. Der Übergang in die Netze der Betreuungsstufen 3 und 4 erfolgt erst nach vollständiger Betreuung der Fahrbahnen der Betreuungsstufe 1 und 2. Bei wieder einsetzenden Schneefällen hat das Netz der Betreuungsstufen 1 und 2 erneut Priorität.

Betreuungsstufe 3

  • Sammel- und Erschließungsstraßen
  • sonstige Radwege

Betreuungsstufe 4

  • Siedlungs- und Anliegerstraßen mit untergeordnetem Erschließungscharakter
  • sonstige öffentliche Parkplätze

Keine Betreuung

  • Anliegerstraßen, Sackstraßen, Landwirtschaftswege ohne besondere öffentliche Verkehrsbedeutung
  • Verbindungswege ohne Verkehrsbedeutung

Gehwege

Wer ist für die Durchführung des Winterdienstes verantwortlich?

Auf Gehwegen der im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung mit der Reinigungsklasse „W“ gekennzeichneten Straßen ist die Stadt Chemnitz, auf allen übrigen Gehwegen sind die Eigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke verantwortlich.

Wann ist zu räumen?

Schnee muss sofort nach Ende des Schneefalls geräumt, Glätte unverzüglich nach Entstehen abgestreut werden (mindestens 1,5 m breit). Der Schnee ist, soweit möglich, auf der Grenze zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn abzulagern.

Bei Schneefall oder Glättebildung nach 20:00 Uhr haben Sie für Ihren „Winterdienst“ bis morgens 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr Zeit.

Zum Bestreuen der Gehwege sind Sand oder feinkörniger Splitt zu verwenden. Eine Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Weder an Baumscheiben noch auf begrünten Flächen darf salzhaltiger Schnee oder mit sonstigen auftauenden Materialien versetzter Schnee abgelagert bzw. mit Salz oder mit sonstigen auftauenden Materialien gestreut werden. Die Streustoffe sind nach Beendigung der Wintersaison zu beseitigen.

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