Restabfall
Was ist Restabfall?
Restabfall ist der Anteil der Haushaltsabfälle, der wegen seiner Verunreinigung oder Vermischung keiner der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen wie Bioabfall, Papier/Pappe/Kartonagen, Leichtverpackungen, Glas, Sperrabfall, Elektro(nik)geräte, Alttextilien, Problemabfall etc. zugeordnet werden kann.
Was gehört zum Restabfall?
- z. B. Zigarettenkippen, Asche, verschmutztes Verpackungsmaterial
- Kehricht, gefüllte Staubsaugerbeutel
- Glas- und Keramikscherben, Glühlampen, Hygieneartikel
- Gummireste, Leder- und Kunstlederartikel
Was gehört u. a. nicht in den Restabfallbehälter?
Art des Abfalls | Wohin damit? |
---|---|
Leichtverpackungen |
Gelbe Tonne |
Schadstoffe/Problemstoffe |
Schadstoffsammlung |
Verkaufsverpackungen aus Glas |
Depotcontainer |
Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonagen |
Blaue Tonne |
Bioabfälle |
Biotonne |
Elektro- und Elektronikgeräte |
Wertstoffhöfe |
Gerätebatterien |
Fachhandel, Wertstoffhöfe |
Informationsblätter und Broschüren zur Abfalltrennung finden Sie in unserem Downloadbereich.
Abfallbehältergrößen und zulässige Höchstgewichte
Richtwerte für das vorzuhaltende Restabfallvolumen
Für die Bemessung des vorzuhaltenden Restabfallbehältervolumens werden Richtwerte empfohlen. Der Richtwert ist abhängig von der Zuordnung der Anzahl von Wohnungseinheiten zu einem Abfallbehälterstandplatz. Je nach Anzahl der einem Standplatz zugeordneten Wohnungen liegt dieser Richtwert bei 10 bzw. 15 l/Einwohner und Woche (siehe § 8 Abfallsatzung).
Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die anfallenden Abfälle nicht ausreichen, so können die Anschlusspflichtigen zur Aufstellung von erforderlichen Abfallbehältern verpflichtet werden (siehe § 8 Abfallsatzung).
Gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern (mit den Nachbarn)
Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige benachbarter Grundstücke können eine Gemeinschaft zur Gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern bilden.
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Der Anschlusspflichtige kann auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Grundstücke, die zu Wohnzwecken und durch Gewerbe genutzt werden, werden nur komplett vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist eine sachliche Begründung, die eine Befreiung rechtfertigt (z. B. wegen Rekonstruktionsmaßnahmen, Leerzug u. Ä.) Die Befreiung erfolgt nicht rückwirkend und wird nur befristet und/oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt (siehe § 6 Abfallsatzung). Für die Bewilligung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Sonderleistungen
- Restabfallsack
- Kippschloss (Verschließbare Abfallbehälter)
- Vollservice (Abholung der Abfallbehälter aus dem Grundstück und zurück)
- Bestellung von Sonderentsorgungen Abfallbehälter
- Bereitstellung von Abfallbehältern und Veranstaltungsservice