Wir schaffen's weg

Restabfall


Was ist Restabfall? + Anschlusszwang Gewerbe

Restabfall ist der Anteil der Haushaltsabfälle, der wegen seiner Verunreinigung oder Vermischung keiner der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen wie Bioabfall, Papier/Pappe/Kartonagen, Leichtverpackungen, Glas, Sperrabfall, Elektro(nik)geräte, Alttextilien, Problemabfall etc. zugeordnet werden kann.

Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus gewerblichen Anfallstellen sind verpflichtet, diese Abfälle der Stadt zu überlassen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Sie haben hierzu die Abfallbehälter der Stadt zu benutzen.

Was gehört zum Restabfall?

    • z. B. Zigarettenkippen, Asche, verschmutztes Verpackungsmaterial
    • Kehricht, gefüllte Staubsaugerbeutel
    • Glas- und Keramikscherben, Glühlampen, Hygieneartikel
    • Gummireste, Leder- und Kunstlederartikel
    Was gehört u. a. nicht in den Restabfallbehälter?
    Art des Abfalls Wohin damit?

    Abfälle zur Verwertung

    Entsorgungsfachbetriebe

    Schadstoffe/Problemstoffe

    Schadstoffsammlung

    Verkaufsverpackungen aus Glas

    Depotcontainer

    Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonagen

    Blaue Tonne

    Bioabfälle

    Biotonne

    Elektro- und Elektronikgeräte

    Wertstoffhöfe

    Gerätebatterien

    Fachhandel, Wertstoffhöfe

     

    Informationsblätter und Broschüren zur Abfalltrennung finden Sie in unserem Downloadbereich.

    Abfallbehältergrößen und zulässige Höchstgewichte


    Richtwerte für das vorzuhaltende Restabfallvolumen

    Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen haben auf ihren Grundstücken in einem angemessenen Umfang Restabfallbehälter vorzuhalten.

    Die Größe und die Anzahl der Restabfallbehälter richtet sich je nach Art des Gewerbes, nach der Beschäftigtenzahl (im Folgenden Beschäftigte), der Anzahl der Gaststättenplätze (Plätze), der Anzahl der Betten, z. B. in Krankenhäusern (Betten), der Anzahl der zu betreuenden Personen, z. B. Kinder in Schulen (Pers.), der Anzahl der zu pflegenden Personen in Pflegeheimen (Pers.) oder nach ähnlichen Richtwerten.

    Das vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen pro gewerblicher Anfallstelle ergibt sich aus der Summe der vorgegebenen Richtwerte, z. B. für Gaststätten: Anzahl der Plätze plus Anzahl der Beschäftigten. Werden durch Kunden, Besucher usw. zusätzlich relevante Abfallmengen erzeugt, ist das Abfallbehältervolumen bedarfsgerecht zu erhöhen.

    In Abhängigkeit von folgenden Richtwerten sind mindestens folgende Restabfallbehälter auf dem Gewerbegrundstück vorzuhalten:

    bei vierwöchentlicher Entsorgung
    Anzahl Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen Behältergröße

    bis 5 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen

    1 x 80-l-Abfallbehälter

    bis 10 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen

    1 x 120-l-Abfallbehälter

    bei zweiwöchentlicher Entsorgung
    Anzahl Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen Behältergröße

    bis 20 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen

    1 x 120-l-Abfallbehälter

    bis 60 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen

    2 x 240-l-Abfallbehälter

    bis 100 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen

    3 x 240-l-Abfallbehälter

    bei wöchentlicher Entsorgung
    Anzahl Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen Behältergröße

    bis 200 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen

    1 x 660-l-Abfallbehälter

    bis 400 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen

    1 x 1100-l-Abfallbehälter

    Für Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die mehr als 400 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers. haben, ist das Abfallbehältervolumen jeweils pro angefangenen 100 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers. um weitere 330 l pro Woche zu erhöhen (siehe § 8 Abfallsatzung).


    Gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern (gemischt genutzte Grundstücke)

    Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige gemischt genutzter Grundstücke können eine Gemeinschaft zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern bilden.


    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

    Der Anschlusspflichtige kann auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Grundstücke, die zu Wohnzwecken und durch Gewerbe genutzt werden, werden nur komplett vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist eine sachliche Begründung, die eine Befreiung rechtfertigt (z. B. wegen Rekonstruktionsmaßnahmen, Leerzug u. Ä.) Die Befreiung erfolgt nicht rückwirkend und wird nur befristet und/oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt (siehe § 6 Abfallsatzung). Für die Bewilligung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang werden Verwaltungsgebühren erhoben.


    Sonderleistungen