Restabfall
Was ist Restabfall? + Anschlusszwang Gewerbe
Restabfall ist der Anteil der Haushaltsabfälle, der wegen seiner Verunreinigung oder Vermischung keiner der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen wie Bioabfall, Papier/Pappe/Kartonagen, Leichtverpackungen, Glas, Sperrabfall, Elektro(nik)geräte, Alttextilien, Problemabfall etc. zugeordnet werden kann.
Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus gewerblichen Anfallstellen sind verpflichtet, diese Abfälle der Stadt zu überlassen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Sie haben hierzu die Abfallbehälter der Stadt zu benutzen.
Was gehört zum Restabfall?
- z. B. Zigarettenkippen, Asche, verschmutztes Verpackungsmaterial
- Kehricht, gefüllte Staubsaugerbeutel
- Glas- und Keramikscherben, Glühlampen, Hygieneartikel
- Gummireste, Leder- und Kunstlederartikel
Was gehört u. a. nicht in den Restabfallbehälter?
Art des Abfalls | Wohin damit? |
---|---|
Abfälle zur Verwertung |
Entsorgungsfachbetriebe |
Schadstoffe/Problemstoffe |
Schadstoffsammlung |
Verkaufsverpackungen aus Glas |
Depotcontainer |
Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonagen |
Blaue Tonne |
Bioabfälle |
Biotonne |
Elektro- und Elektronikgeräte |
Wertstoffhöfe |
Gerätebatterien |
Fachhandel, Wertstoffhöfe |
Informationsblätter und Broschüren zur Abfalltrennung finden Sie in unserem Downloadbereich.
Abfallbehältergrößen und zulässige Höchstgewichte
Richtwerte für das vorzuhaltende Restabfallvolumen
Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen haben auf ihren Grundstücken in einem angemessenen Umfang Restabfallbehälter vorzuhalten.
Die Größe und die Anzahl der Restabfallbehälter richtet sich je nach Art des Gewerbes, nach der Beschäftigtenzahl (im Folgenden Beschäftigte), der Anzahl der Gaststättenplätze (Plätze), der Anzahl der Betten, z. B. in Krankenhäusern (Betten), der Anzahl der zu betreuenden Personen, z. B. Kinder in Schulen (Pers.), der Anzahl der zu pflegenden Personen in Pflegeheimen (Pers.) oder nach ähnlichen Richtwerten.
Das vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen pro gewerblicher Anfallstelle ergibt sich aus der Summe der vorgegebenen Richtwerte, z. B. für Gaststätten: Anzahl der Plätze plus Anzahl der Beschäftigten. Werden durch Kunden, Besucher usw. zusätzlich relevante Abfallmengen erzeugt, ist das Abfallbehältervolumen bedarfsgerecht zu erhöhen.
In Abhängigkeit von folgenden Richtwerten sind mindestens folgende Restabfallbehälter auf dem Gewerbegrundstück vorzuhalten:
bei vierwöchentlicher Entsorgung
Anzahl Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen | Behältergröße |
---|---|
bis 5 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen |
1 x 80-l-Abfallbehälter |
bis 10 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen |
1 x 120-l-Abfallbehälter |
bei zweiwöchentlicher Entsorgung
Anzahl Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen | Behältergröße |
---|---|
bis 20 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen |
1 x 120-l-Abfallbehälter |
bis 60 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen |
2 x 240-l-Abfallbehälter |
bis 100 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen |
3 x 240-l-Abfallbehälter |
bei wöchentlicher Entsorgung
Anzahl Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen | Behältergröße |
---|---|
bis 200 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen |
1 x 660-l-Abfallbehälter |
bis 400 Beschäftigte/ Plätze/ Betten/ Personen |
1 x 1100-l-Abfallbehälter |
Für Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die mehr als 400 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers. haben, ist das Abfallbehältervolumen jeweils pro angefangenen 100 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers. um weitere 330 l pro Woche zu erhöhen (siehe § 8 Abfallsatzung).
Gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern (gemischt genutzte Grundstücke)
Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige gemischt genutzter Grundstücke können eine Gemeinschaft zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern bilden.
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Der Anschlusspflichtige kann auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Grundstücke, die zu Wohnzwecken und durch Gewerbe genutzt werden, werden nur komplett vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist eine sachliche Begründung, die eine Befreiung rechtfertigt (z. B. wegen Rekonstruktionsmaßnahmen, Leerzug u. Ä.) Die Befreiung erfolgt nicht rückwirkend und wird nur befristet und/oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt (siehe § 6 Abfallsatzung). Für die Bewilligung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Sonderleistungen
- Restabfallsack
- Kippschloss (Verschließbare Abfallbehälter)
- Vollservice (Abholung der Abfallbehälter aus dem Grundstück und zurück)
- Bestellung von Sonderentsorgungen Abfallbehälter
- Bereitstellung von Abfallbehältern und Veranstaltungsservice