Häufige Fragen
Bereich "Stadtreinigung"
Zur Straßenreinigung gehört die Reinigung der Fahrbahnen, der Radwege, der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. In der Straßenreinigungssatzung sind Art und Umfang der Reinigung definiert. Dementsprechend sind die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen, die durch die Stadt Chemnitz gereinigt werden, in Reinigungsklassen eingeteilt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den veranlagten Frontmetern sowie der Reinigungsklasse und -häufigkeit. Die derzeit geltenden Gebührensätze können der Straßenreinigungsgebührensatzung entnommen werden. Die Gebühren sind grundsätzlich von den Grundstückseigentümern zu entrichten.
Die Reinigungsklasse sagt aus, welcher Teil der Straße gereinigt wird. Man unterscheidet die Reinigungsklassen:
- C - Reinigungspflicht der Stadt für die Fahrbahn
- D - Reinigungspflicht der Stadt für den Gehweg/Fußgängerzonen
- W - Winterdienstpflicht der Stadt auf Fußgängerzonen und Gehwegen
Zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühr sind diejenigen Grundstückseigentümer verpflichtet, deren Grundstücke durch die öffentlich gewidmete und durch die Stadt gereinigte Straße erschlossen werden. Nach § 1 Absatz 4 der Straßenreinigungssatzung wird ein Grundstück von einer öffentlichen Straße erschlossen, wenn das Grundstück mit einer Grundstücksseite insgesamt an der Reinigungsstraße (Vorderlieger) anliegt oder zu ihr eine rechtliche und tatsächliche Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit besteht (Hinterlieger). Auch kann ein Grundstück neben der direkt anliegenden Grundstücksseite noch über eine oder mehrere nicht anliegende, aber der Reinigungsstraße zugewandte Grundstücksseite(n) verfügen (Teilhinterlieger).
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Frontmetermaßstab ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. Er ist nicht mit der zu reinigenden Strecke identisch. Bei einem Grundstück, welches direkt an der Straße anliegt, entspricht die gesamte Länge der anliegenden Grundstücksseite der Frontmeterlänge (Vorderliegerlänge). Verfügt darüber hinaus dieses anliegende Grundstück über eine weitere, nicht anliegende Grundstücksseite und ist diese der Reinigungsstraße zugewandt, so ist auch diese Grundstücksseite mit einer Frontmeterlänge [(Teil-)Hinterliegerlänge] bei der Errechnung des Frontmetermaßstabes zu berücksichtigen. Ebenso verhält es sich bei reinen Hinterliegerlängen. Auch hier ist die Grundstücksseite, welche der Reinigungsstraße zugewandt ist, mit einer Frontmeterlänge (Hinterliegerlänge) zu berechnen. Die genauen Festlegungen, insbesondere zur Ermittlung dieser Frontmeterlängen, finden sich in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Chemnitz.
Den in der Straßenreinigungsgebührensatzung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Gebührensätzen liegt eine den kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen entsprechende Kalkulation zu Grunde. Diese berücksichtigt alle Vorderliegerlängen und insbesondere auch die gesamten ansatzfähigen Hinterliegerlängen, die aufgrund des fiktiven Frontmetermaßstabes (§ 3 Abs. 2 StrRGebS) ermittelt werden. Der Frontmetermaßstab dient dazu, die Kosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke verhältnismäßig umzulegen. Dadurch soll jeder Eigentümer der erschlossenen Grundstücke an den Kosten beteiligt werden, da auch den Eigentümern der hinterliegenden Grundstücke der Vorteil der gereinigten Straße entsprechend zu Gute kommt.
Zur Ermittlung der Gebührenhöhe werden dabei von den Gesamtkosten der Straßenreinigung 25 Prozent abgezogen (öffentlicher Anteil) und die Gebührensätze auf Basis der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtkosten unter Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes kalkuliert.
Die Gebühren für die Straßenreinigung nach Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Chemnitz für das Kalenderjahr in einem Jahresbescheid erhoben und festgesetzt. Dabei entsteht die Gebührenschuld zu Beginn des jeweiligen Jahres. Da bei Erlass der Gebührenbescheide noch nicht bekannt ist, welche Witterungsverhältnisse im Laufe des Jahres herrschen und insbesondere wann Winterdienstleistungen zu erbringen sind, ist es nicht möglich, den Veranlagungszeitraum beschränkt auf die tatsächlichen Reinigungszeiten festzulegen.
Der Winterdienst auf Fahrbahnen gehört zwar gemäß § 51 Abs. 4 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) grundsätzlich zur Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz, er ist jedoch entsprechend § 51 Abs. 3 SächsStrG nach anderen Kriterien als die Reinigung durchzuführen. Im Gegensatz zur Reinigung kann die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes auf Fahrbahnen weder auf die Eigentümer oder Besitzer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen werden, noch sind diese für die entsprechenden Kosten heranzuziehen. Vielmehr wird der Winterdienst durch die Stadt Chemnitz nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit nach einem gesonderten Winterdienstkonzept erbracht.
Da die Kosten für die Durchführung des Fahrbahnwinterdienstes nicht gebührenfähig sind, werden im Gebührenbescheid über die Straßenreinigung nur die Kosten für die regelmäßige Reinigung festgesetzt. Dies ist dadurch sichergestellt, dass bei der Kalkulation der Gebühr der jeweiligen Reinigungskategorie (z. B. Fahrbahnreinigung – Reinigungskategorie: C) nur die prognostizierten Kosten für die regelmäßige Reinigung eingestellt werden. Die tatsächlich durch die Reinigung entstandenen Kosten werden in einer Nachkalkulation den prognostizierten Kosten gegenübergestellt und über die Gebührenausgleichsrückstellung nivelliert.
In der Stadt Chemnitz werden – wie in den meisten größeren Städten – die Reinigungsbemühungen durch parkende Fahrzeuge behindert. Der Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz ist weder berechtigt noch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrbahn am Reinigungstag frei von parkenden Fahrzeugen ist. Die Folge ist, dass die zugeparkten Flächen mit der dafür eingesetzten Technik nicht gereinigt werden können. Der Gebührenschuldner muss insofern der Stadt bezüglich der Ausübung ihrer Reinigungspflicht gewisse Leistungsbreiten ohne gebührenrechtliche Konsequenzen zugestehen. Daher ist es für die Gebührenerhebung unerheblich, wenn einzelne Teile der Fahrbahn nicht gereinigt werden können. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr bei Behinderung durch parkende Fahrzeuge. Um insbesondere den Verkehr oder die allgemeine öffentliche Hygiene gefährdende Verschmutzungen durch Laub und Blüten zu beseitigen, ist letztlich nur eine manuelle Reinigung zwischen den parkenden Fahrzeugen geeignet. Der ASR kann in solchen Fällen geringe Leistungsumfänge mit einer s. g. „Kombinationsreinigung“ organisatorisch absichern. Jedoch besteht weder die Leistungsfähigkeit noch die gebührenmäßige Finanzierung für den flächendeckenden Einsatz dieser Reinigungsart.