Wir schaffen's weg

Restabfall


Was ist Restabfall?

Restabfall ist der Anteil der Haushaltsabfälle, der wegen seiner Verunreinigung oder Vermischung keiner der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen wie Bioabfall, Papier/Pappe/Kartonagen, Leichtverpackungen, Glas, Sperrabfall, Elektro(nik)geräte, Alttextilien, Problemabfall etc. zugeordnet werden kann.

Was gehört zum Restabfall?
  • z. B. Zigarettenkippen, Asche, verschmutztes Verpackungsmaterial
  • Kehricht, gefüllte Staubsaugerbeutel
  • Glas- und Keramikscherben, Glühlampen, Hygieneartikel
  • Gummireste, Leder- und Kunstlederartikel

Was gehört u. a. nicht in den Restabfallbehälter?
Art des Abfalls Wohin damit?

Leichtverpackungen

Gelbe Tonne

Schadstoffe/Problemstoffe

Schadstoffsammlung

Verkaufsverpackungen aus Glas

Depotcontainer

Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonagen

Blaue Tonne

Bioabfälle

Biotonne

Elektro- und Elektronikgeräte

Wertstoffhöfe

Gerätebatterien

Fachhandel, Wertstoffhöfe

 

Informationsblätter und Broschüren zur Abfalltrennung finden Sie in unserem Downloadbereich.

Abfallbehältergrößen und zulässige Höchstgewichte


Richtwerte für das vorzuhaltende Restabfallvolumen

Für die Bemessung des vorzuhaltenden Restabfallbehältervolumens werden Richtwerte empfohlen. Der Richtwert ist abhängig von der Zuordnung der Anzahl von Wohnungseinheiten zu einem Abfallbehälterstandplatz. Je nach Anzahl der einem Standplatz zugeordneten Wohnungen liegt dieser Richtwert bei 10  bzw. 15 l/Einwohner und Woche (siehe § 8 Abfallsatzung).

Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die anfallenden Abfälle nicht ausreichen, so können die Anschlusspflichtigen zur Aufstellung von erforderlichen Abfallbehältern verpflichtet werden (siehe § 8 Abfallsatzung).


Gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern (mit den Nachbarn)

Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige benachbarter Grundstücke können eine Gemeinschaft zur Gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern bilden.


Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Der Anschlusspflichtige kann auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Grundstücke, die zu Wohnzwecken und durch Gewerbe genutzt werden, werden nur komplett vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist eine sachliche Begründung, die eine Befreiung rechtfertigt (z. B. wegen Rekonstruktionsmaßnahmen, Leerzug u. Ä.) Die Befreiung erfolgt nicht rückwirkend und wird nur befristet und/oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt (siehe § 6 Abfallsatzung). Für die Bewilligung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang werden Verwaltungsgebühren erhoben.


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