Wir schaffen's weg

Abfallbehälter


Behältergrößen und zulässige Höchstgewichte

Der angefallene Abfall ist ausnahmslos nur in die nach § 8 Abfallsatzung zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. Andere als die zugelassenen Abfallbehälter und solche mit nicht zulässigem Inhalt werden weder geleert noch abgefahren.

Restabfall

Ansicht Volumen Höhe Breite Tiefe Nominale Nutzmasse

40 l*)

930 mm

480 mm

545 mm

80 l

940 mm

450 mm

520 mm

40 kg

120 l

930 mm

480 mm

545 mm

48 kg

240 l

1070 mm

580 mm

720 mm

96 kg

660 l

1210 mm

1370 mm

784 mm

264 kg

1.100 l

1465 mm

1370 mm

1210 mm

440 kg

*) In einem 120-l-Restabfallbehälter ist ein Einsatz mit 40 l eingebaut.

Bioabfall

Ansicht Volumen Höhe Breite Tiefe Nominale Nutzmasse

40 l*)

930 mm

480 mm

545 mm

80 l

940 mm

450 mm

520 mm

40 kg

120 l

930 mm

480 mm

545 mm

48 kg

1.100 l

1465 mm

1370 mm

1210 mm

440 kg

*) In einem 120-l-Bioabfallbehälter ist ein Einsatz mit 40 l eingebaut.

Papier/Pappe/Kartonagen

Ansicht Volumen Höhe Breite Tiefe Nominale Nutzmasse

240 l

1070 mm

580 mm

720 mm

96 kg

1.100 l

1465 mm

1370 mm

1210 mm

440 kg

LVP (Leichtverpackungen)

Ansicht Volumen Höhe Breite Tiefe Nominale Nutzmasse

240 l

1070 mm

580 mm

720 mm

96 kg

1.100 l

1465 mm

1370 mm

1210 mm

440 kg

HMTV Abfall (AVV 180101, 180201)

Ansicht Volumen Höhe Breite Tiefe Nominale Nutzmasse

120 l
(als Transportbehälter)

930 mm

480 mm

545 mm

48 kg

HMTV Abfall (AVV 180104, 180203)

Ansicht Volumen Höhe Breite Tiefe Nominale Nutzmasse

240 l

1070 mm

580 mm

720 mm

48 kg

1.100 l

1465 mm

1370 mm

1210 mm

440 kg


weitere Behältergrößen:

  • 2,5-l-Sammelbehälter für spitze und scharfe Gegenstände (Sharps)
  • 5-l-Sammelbehälter für spitze und scharfe Gegenstände (Sharps)
  • 5-m³-Umleerbehälter

weitere Behältergrößen:

  • 5-m³-Umleerbehälter

Die Abfallbehälter dürfen nach DIN EN 840 nur bis zum Erreichen der jeweiligen nominalen Nutzmasse befüllt werden (§ 9 Abfallsatzung).

Gebühren


Bereitstellung der Abfallbehälter

Die Abfallbehälter werden turnusmäßig von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr geleert.

Für Selbstbereitsteller: die Abfallbehälter sind am Entsorgungstag bis 06:00 Uhr an der Abholstelle bereitzustellen.

Bei beauftragtem Vollservice: Der Zugang zu den Abfallbehältern muss frei sein und den Bedingungen nach § 12 Abfallsatzung entsprechen.

Standplatz für Abfallbehälter/Anforderungen an den Standplatz und Transportwege bei Vollservice

Fällt der Entsorgungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird die Abfuhr vorverlegt oder am folgenden Werktag nachgeholt. Damit verschieben sich alle vorangegangenen und/oder nachfolgenden Entsorgungstage der Woche entsprechend (siehe § 13 Abfallsatzung). Die Veränderungen sind im Entsorgungskalender ausgewiesen und werden im Chemnitzer Amtsblatt veröffentlicht.

Termine Feiertagsentsorgung


Die Entsorgungstermine für die Abfallarten Rest- und Bioabfall, Papier, Pappe und Kartonagen, Gelbe Tonne/Gelbe Säcke sowie HMTV-Abfälle werden den Eigentümern der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke bzw. den von ihnen Bevollmächtigten mit der Versendung des grundstücksbezogenen Entsorgungskalenders mitgeteilt. Der Entsorgungskalender gilt ab 1. Februar des laufenden Jahres bis 31. Januar des Folgejahres.


Neu-, Ab- und Ummeldungen von Abfallbehältern

Jeder Anschlusspflichtige eines Grundstückes im Stadtgebiet hat das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat das Recht, die Einrichtungen der Abfallwirtschaft bestimmungsgemäß zu nutzen (Benutzungsrecht).

Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen/Gewerbe (insbesondere gewerbliche Siedlungsabfälle) sind verpflichtet, diese Abfälle der Stadt zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden. Dazu sind die Abfallbehälter der Stadt zu benutzen.
Andere Herkunftsbereiche/Gewerbe können eine Biotonne nutzen, sofern Bioabfälle in haushaltsüblicher Menge und Art anfallen (siehe § 14 Abfallsatzung).

Neu-, Ab- und Ummeldungen von Abfallbehältern: werden jeweils zum 1. eines Monats gültig. Die Aufträge sind bis spätestens 10. Kalendertag des Vormonats einzureichen.

Behälterwechsel: Auf Antrag können die Behältergrößen gewechselt werden. Unabhängig vom Gefäßsystem wird eine Gebühr pro Gefäß fällig.

Expressbestellung – Abfallbehälterbestellung für Neukunden in kürzerer Zeit: Bei einer schriftlichen Beauftragung des ASR durch den Grundstückseigentümer bis sechs Werktage vor Ablauf des Vormonats kann die Bereitstellung der Abfallbehälter und die Einbindung in den Abholturnus auch nach Verstreichen dieser Frist erfolgen. Für diese Leistung wird eine Gebühr pro Grundstück berechnet.


Gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern (mit dem Nachbarn)

Auf Antrag können mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige benachbarter Grundstücke eine Gemeinschaft zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern bilden. Eine gemeinsame Grundstücksgrenze muss vorhanden sein. In dem Antrag ist ein Bevollmächtigter zu benennen (siehe § 11 Abfallsatzung). Für die Bearbeitung dieses Antrages werden Verwaltungsgebühren erhoben.

Private Haushalte/Restabfall
Private Haushalte/Bioabfall
Private Haushalte/PPK
Private Haushalte/Leichtverpackungen 


Gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern (gemischt genutzte Grundstücke)

Auf gemischt genutzten Grundstücken können ein bzw. mehrere Gewerbe bis zu jeweils einer Beschäftigtenzahl von 4 Beschäftigten mit Einverständnis des Grundstückseigentümers die vorhandenen Abfallbehälter mit dem Wohngrundstück gemeinsam nutzen. Die gemeinsame Nutzung der Abfallbehälter ist durch den Grundstückseigentümer bei der Stadt schriftlich anzuzeigen (siehe § 8 Abfallsatzung).

Andere Herkunftsbereiche/Restabfall
Andere Herkunftsbereiche/Bioabfall
Andere Herkunftsbereiche/PPK
Andere Herkunftsbereiche/Leichtverpackungen