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Häufige Fragen

Bereich "Winterdienst"

Wer hat Anliegerpflichten?

Anliegerpflichtig sind die Grundstückseigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen unbebauten und bebauten Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage. Durch die Straßenreinigungssatzung der Stadt Chemnitz werden die Grundstückseigentümer verpflichtet, öffentliche Gehwege winterdienstlich zu betreuen. Gegenstand, Art und Umfang dieser Pflicht regelt die Straßenreinigungssatzung in der jeweils aktuellen Fassung.

Wie haben die Anliegerpflichten zu erfolgen?

Entsprechend der Straßenreinigungssatzung sind Gehwege, Fußgängerzonen und Überwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von losem Schnee und Schneematsch so zu beräumen und bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen, dass ein durchgängig benutzbarer Gehweg entsteht und die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. Ist ein Gehweg mit einer geringeren Breite als 1,5 m vorhanden, so ist dieser in seiner gesamten Breite von losen Schnee und Schneematsch zu beräumen und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen. Reicht die Breite des Gehweges aus, so darf der Schnee nur auf dem Gehweg (am Gehwegrand) abgelagert werden. Ansonsten nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass Radwege, Straßeneinläufe, Hydranten und ähnliche Einbauten sowie Feuerzufahrten, die mit einer durch die Stadt Chemnitz gesiegelten Beschilderung als solche gekennzeichnet sind, von Schnee freizuhalten sind. Als Streumaterial sind Sand oder feinkörniger Splitt zu verwenden. Auf die Verwendung von Salz sollte verzichtet werden. Salzhaltiger Schnee oder sonstiger mit auftauenden Materialen versetzter Schnee darf nicht an Baumscheiben oder auf begrünten Flächen abgelagert werden.

Warum wird für die Wahrnehmung der Anliegerpflichten durch die Stadt kein Streugut bereitgestellt?

Überträgt die Stadt Chemnitz die Winterdienstpflicht auf Gehwegen nicht, erhebt sie Gebühren für diese Leistung, welche die Kosten für das Streugut mit beinhalten. Der verpflichtete Grundstückseigentümer hingegen zahlt keine Gebühren, muss sich jedoch das notwendige Streumaterial selbst beschaffen und richtig entsorgen. Er kann die Leistung aber auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

Muss der Schnee, welcher von den Räumfahrzeugen auf Gehwegen geschoben wird, von den Anliegern beräumt werden?

Aufgrund verschiedener Gegebenheiten, wie z. B. Starkschneefällen, Sichtbehinderungen, besonders nassem Schnee, der schwer ist und schnell verrutscht oder Unkenntlichkeit der Bordsteinkante sowie durch bestehende Schneeablagerungen kann es dazu kommen, dass Schnee bei der Fahrbahnberäumung auf den Gehweg gelangt. Dies ist insbesondere oft bei sehr schmalen Fahrbahnen oder Gehwegen der Fall. Wir bedauern die hierdurch den Grundstückseigentümern entstehenden Unannehmlichkeiten sehr. Je nach Einstufung der Fahrbahn ist der Winterdienst bei entsprechenden Straßenverhältnissen mehrmals täglich im Einsatz. Allerdings sind die winterdienstpflichtigen Grundstückseigentümer angehalten, die Begehbarkeit des zu betreuenden Gehwegabschnittes regelmäßig zu überprüfen und ggf. zugeschobene Gehwegflächen erneut von Schnee zu befreien. Neben der Winterdienstbetreuung auf der Fahrbahn kann der Gehweg auch aber aus anderen Gründen kurzfristig nach der Beräumung wieder unbegehbar werden. So könnten Fußgänger, der Autoverkehr, Schneelawinen von Dächern bzw. erneute oder anhaltende Schneefälle den angehäuften Schneewall zerstören und eine erneute Winterdienstausführung durch den Anlieger erforderlich machen.

Wie erfolgt die Durchsetzung der Anliegerpflichten, insbesondere in Bezug auf die Winterdienstpflicht auf Gehwegen?

Der ASR überwacht die Erledigung der Winterdienstpflicht (ebenso die Erledigung der Reinigungspflicht) durch die Grundstückseigentümer in regelmäßig durchgeführten Vorortkontrollen. Die konkret veranlassten Winterdienstkontrollen erfolgen täglich. Der ASR wird dabei durch Ämter der Stadtverwaltung unterstützt. Durch das Ordnungs- und durch das Tiefbauamt der Stadt Chemnitz werden Bürgerbeschwerden zu Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung umgehend an den ASR weitergeleitet. Die winterdienstpflichtigen Grundstückseigentümer werden zum Zwecke der Durchsetzung der Straßenreinigungssatzung zur Erfüllung dieser Pflicht aufgefordert. Wegen drohender Gefahren für die Fußgänger, z. B. bei Eisglätte, erfolgt die Aufforderung fast ausschließlich fernmündlich. Wird der Winterdienst weiterhin nicht durchgeführt, erlässt der ASR gegenüber dem Grundstückseigentümer einen Verpflichtungsbescheid. Dieser wird unter Anwendung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld/Ersatzvornahme) nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz zügig vollstreckt. Zur Abwendung von erheblichen drohenden Gefahren – insbesondere bei Gefährdung von Leben und Gesundheit der Fußgänger (z. B. bei Eisregen) – können bei Nichtdurchführung des Winterdienstes unverzüglich sofortige Maßnahmen eingeleitet werden. Die dabei entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Außerdem werden Satzungsverstöße durch das Ordnungsamt der Stadt Chemnitz verfolgt. Hier leitet das Ordnungsamt gesonderte Bußgeldverfahren ein.

Wie viele Kilometer Straßennetz muss der ASR räumen?

Auf den Chemnitzer Fahrbahnen werden allein ca. 900 Kilometer Fahrspuren im Vorrangnetz (1- und 2-Netz) und Fußgängerüberwege an ca. 330 Kreuzungen im Rahmen der Pflichtaufgabe betreut.

Welche Fahrbahnen werden vorrangig winterdienstlich betreut?

Die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen der Stadt Chemnitz werden nach ihrer spezifischen Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit unter winterlichen Witterungsbedingungen in Betreuungskategorien eingeordnet. Die Fahrbahnen sind dabei in folgende Kategorien eingestuft:

Kategorie 1 (Pflichtaufgabe)

  • Fahrbahnen der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen
  • Fahrbahnen, welche durch Linien des ÖPNV genutzt werden
  • Fahrbahnen von Hauptsammel- und Haupterschließungsstraßen
  • Fahrbahnen zu Feuerwehrdepots, Krankenhäusern sowie wichtigen Versorgungsträgern und Gewerbeansiedlungen

Unter Kategorie 1 fallen Fahrbahnen, für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit und zugleich Verkehrswichtigkeit sowie der Nutzung durch den öffentlichen Nahverkehr eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht. Aufgrund des besonderen Betreuungsanspruches dieser Fahrbahnen unter winterlichen Bedingungen wird die Betreuung in Chemnitz über 24 Stunden und damit auch in den Nachtstunden durchgeführt.

Kategorie 2 (Pflichtaufgabe)

  • Fahrbahnen der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen
  • Fahrbahnen, welche durch Linien des ÖPNV genutzt werden
  • Fahrbahnen von Hauptsammel- und Haupterschließungsstraßen
  • Fahrbahnen zu Feuerwehrdepots, Krankenhäusern sowie wichtigen Versorgungsträgern und Gewerbeansiedlungen
  • für den Fußgängerverkehr wichtige Kreuzungsbereiche/Übergänge sowie Fußgängerüberwege
  • große verkehrswichtige Parkplätze mit schnellem Fahrzeugwechsel/öffentliche Behindertenparkplätze
  • verkehrswichtige und zugleich gefährliche selbstständige und nach Verkehrszeichen Nr. 241 gekennzeichnete Radwege

Unter Kategorie 2 fallen Fahrbahnen, für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit und zugleich Verkehrswichtigkeit sowie der Nutzung durch den öffentlichen Nahverkehr eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht. Nach dem Winterdienstkonzept der Stadt Chemnitz erfolgt eine zweischichtige Betreuung im Zeitraum von 3:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Kategorie 3 (Freiwillige Aufgabe)

  • Sammel- und Erschließungsstraßen
  • sonstige nach Verkehrszeichen Nr. 241 gekennzeichnete Radwege

Für die Straßen der Kategorie 3 besteht keine gesetzliche Betreuungspflicht. Es fehlt entweder am Kriterium der Verkehrswichtigkeit oder der Gefährlichkeit.

Kategorie 4 (Freiwillige Aufgabe)

  • Siedlungs- und Anliegerstraßen mit untergeordnetem Erschließungscharakter;
  • sonstige öffentliche Parkplätze

Für die Straßen der Kategorie 4 besteht keine gesetzliche Betreuungspflicht. Es fehlt entweder am Kriterium der Verkehrswichtigkeit oder der Gefährlichkeit. Die Kategorie 4 weist grundsätzlich eine geringere Verkehrsdichte als die Kategorie 3 auf. Die Fahrbahnen der Kategorien 3 und 4 werden im Rahmen der freiwilligen Aufgaben durch die Stadt Chemnitz betreut. Dies bedeutet, dass die Betreuung dieser Fahrbahnen erst nach vollständiger Beräumung der Fahrbahnen der Kategorien 1 und 2 erfolgen kann. Bei anhaltendem Schneefall müssen insofern zunächst alle zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte im Vorrangnetz (1- und 2-Netz) arbeiten. Der Übergang in das 3-Netz erfolgt erst nach vollständiger Betreuung des 1- und 2-Netzes. Bei wiedereinsetzenden Schneefällen hat das 1- und 2-Netz erneute Priorität.

Auf allen verbleibenden Straßen, wie Anliegerstraßen, Sackstraßen, Landwirtschaftswegen, Verbindungswegen, welche ohne besondere öffentliche Verkehrsbedeutung sind, erfolgt keine planmäßige Betreuung der Fahrbahn. Für diese Straßen der Kategorie 0 (Null) besteht keine gesetzliche Betreuungspflicht. Es fehlt entweder am Kriterium der Verkehrswichtigkeit oder der Gefährlichkeit. Die Kategorie 0 weist grundsätzlich eine geringere Verkehrsdichte als die Kategorie 4 auf.

Warum wurde die Straße nicht zeitnah betreut?

Die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen der Stadt Chemnitz werden entsprechend ihrer spezifischen Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit unter winterlichen Witterungsbedingungen in Betreuungskategorien 1, 2, 3, 4 und 0 eingestuft. Diese Einteilung ist notwendig, weil die durch rechtliche Vorgaben die Pflichtaufgaben vorrangig abgesichert werden müssen und die freiwilligen Aufgaben erst nachrangig durchgeführt werden dürfen. Dabei ist der Winterdienst auf den Straßen der Kategorien 1 und 2 als Pflichtaufgabe einzustufen. Die Betreuungsleistungen auf Fahrbahnen der Kategorien 3, 4 und 0 fallen unter freiwillige Leistungen der Stadt, welche aus rechtlichen Gründen erst winterdienstlich betreut werden dürfen, wenn die Pflichtaufgaben der Stadt Chemnitz erfüllt sind. Demzufolge muss bei erneutem Schneefall und/oder Glättebildung die Betreuung in den Nebennetzen abgebrochen und im Vorrangnetz unverzüglich wieder aufgenommen werden. Dies erklärt, warum an Tagen mit andauernden oder wiederholten Schneefällen auf den Fahrbahnen der Nebennetze ggf. tageweise keine winterdienstliche Betreuung erfolgt.

Was ist, wenn das Winterdienstfahrzeug die frei geräumte Einfahrt wieder zuschiebt?

Zur Durchführung der Verkehrssicherungspflicht muss der Winterdienst bei auftretendem Schneefall die Behinderung auf den Straßen, Plätzen und Wegen schnell und ordentlich beseitigen. Aus diesem Grund ist an den Rand geschobener Schnee im Verhältnis zum angestrebten Zweck nicht als verwerflich anzusehen und ist damit nicht rechtswidrig. Dies würde ansonsten bedeuten, dass an allen Einfahrten der Schnee anstelle durch das effiziente Winterdienstfahrzeug mit einer Schneeschaufel im Handeinsatz zu beseitigen wäre. Das ist jedoch der Stadt Chemnitz wegen des zusätzlichen erheblichen und unverhältnismäßigen Arbeitsaufwandes nicht möglich.

Wie hat der Winterdienst auf schmalen Straßen ohne Gehweg (z. B. Anliegerstraßen) zu erfolgen?

Unter winterlicher Witterung entsteht auf ohnehin schmalen Fahrbahnen eine schwierige Verkehrssituation. Befindet sich auf keiner Straßenseite ein Gehweg, so gelten als Gehwege auch entsprechende Flächen am Rande (Breite von 1,5 m) der Fahrbahn. Wurde der Winterdienst nach der Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen, so ist diese Randfläche winterdienstlich durch den Anlieger zu betreuen. Diese Randfläche ist dabei in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,5 m von losem Schnee und Schneematsch zu beräumen und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen. Somit soll jederzeit gewährleistet werden, dass Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer ungehindert diese Randfläche nutzen bzw. zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Der Schnee darf auf dem Gehweg bzw. wo die Breite des Gehweges nicht ausreicht so am Fahrbahnrand abgelagert werden, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Der "Gehstreifen" soll dabei soweit wie möglich vom Schnee beräumt werden und fahrbahnseitig ein "Wall" angeschoben werden. Keinesfalls jedoch darf der geräumte Schnee zurück auf die Fahrbahn geschoben werden. Des Weiteren ist es nicht gestattet, Schnee und Eis aus Grundstücken auf den öffentlichen Straßen abzulagern!

Wer ist generell für das Schneeräumen an Haltestellen zuständig, der ASR, der ÖPNV oder die Grundstückseigentümer?

In der Stadt Chemnitz besteht Räum- und Streupflicht auf Haltestellenflächen im Gehwegbereich für die nach Straßenreinigungssatzung jeweils Winterdienstpflichtigen. Grundsätzlich ist der Winterdienst auf Gehwegen per Straßenreinigungssatzung an die Eigentümer der durch die jeweilige öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke übertragen. Der ASR führt den Winterdienst nur auf den Gehwegen durch, die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung mit „W" gekennzeichnet sind. Die im Rahmen der Leistungsfähigkeit organisierten Beräumungspläne zur zusätzlichen Betreuung der Haltestellenbereiche, welche durch den Bauhof des Tiefbauamtes abgearbeitet werden, heben diese o. g. Regelung nicht auf. Sie sollen im Wesentlichen die am Fahrbahnrand durch Schneepflüge aufgeworfene Schneewalze beseitigen und damit die Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten verbessern sowie eventuelle Eisablagerungen am Rand/innerhalb der Umhausung der Wartehalle/der Unterstände abtragen bzw. abstumpfen. Diese Leistung kann jedoch nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Bauhofes erbracht werden und muss zurückstehen, wenn wichtigere/pflichtgemäße Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt Chemnitz erbracht werden müssen.

Weshalb trifft man im Verkehr auf Winterdienstfahrzeuge, welche mit hoch gestelltem Schiebeschild unterwegs sind, trotz Schnee oder Schneematsch auf den Straßen?

In der Regel befindet sich ein solches Fahrzeug auf der Fahrt in das ihm zugeteilte Räumgebiet. Da die Räumgeschwindigkeit von der normalen Fahrgeschwindigkeit abweicht, käme das Fahrzeug bei Räumtätigkeit später in seinem zugewiesenen Räumgebiet an. Darüber hinaus wird mit dem "Wegschieben" von Schnee und Schneematsch auch ggf. bereits vorher aufgebrachtes Taumittel von der Fahrbahn geschoben. Die verminderte Taumittelkonzentration bewirkt dann ein schnelleres Überfrieren der Fahrbahn. Streut das Fahrzeug aber gleichzeitig, kommt es erstens zu spät im zugewiesenen Räumgebiet an und es steht zweitens die notwendige Menge Streustoff nicht mehr zur Verfügung.

Warum kann es zu Unterschieden hinsichtlich des Straßenzustandes an den Stadtgrenzen kommen?

In vielen Fällen stoßen Bundes- und Staatsstraßen, welche außerhalb der Stadt einen zwei streifigen Ausbau aufweisen, auf einen vierstreifigen Ausbau innerhalb geschlossener Ortslage. Darüber hinaus hat die Stadt im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge das Interesse, ein Netz von Hauptstraßen möglichst umfassend zu betreuen, um den allgemeinen und insbesondere den öffentlichen Personen-Nahverkehr zu ermöglichen. Auf Grund des Betreuungsumfanges im Verhältnis der dafür zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Stadt ergeben sich Unterschiede in der Betreuungsumlaufzeit zu den umgebenden Straßenmeistereien. Eine Synchronisierung an den Schnittstellen ist somit nicht möglich. Im Ergebnis kann es an den Betreuungsgrenzen zu Unterschieden im Fahrbahnzustand kommen.

Wie werden Parkplätze winterdienstlich betreut?

Auf öffentlichen Parkplätzen ist auf der Strecke zwischen den Fahrzeugen und dem nächsten Bürgersteig nur dann ein Fußpfad zu beräumen und zu streuen, wenn diese Strecke 6 m überschreitet. Handelt es sich um eine kürzere und damit unerhebliche Strecke, wird kein Winterdienst durchgeführt. Dies muss der Parkplatzbenutzer in Kauf nehmen. Für Halte- bzw. Parkbuchten besteht ebenfalls keine Winterdienstpflicht, da man hier in der Regel einen behandelten Gehweg bereits nach wenigen Schritten vorfindet. Die Durchführung des Winterdienstes auf dem Parkplatz hängt von der Einordnung in die Betreuungskategorien ab. Große verkehrswichtige Parkplätze mit schnellem Fahrzeugwechsel sowie öffentliche Behindertenparkplätze fallen unter Betreuungskategorie B, allen anderen unter Betreuungskategorie D.

Wann endet die jährliche Winterdienstpflicht?

Mit dem Beginn des Frühjahrs und der schnee- und eisfreien Zeiten (Ende der Winterperiode) enden auch die Winterdienstpflichten der Grundstückseigentümer. Ab dieser Jahreszeit hat der Grundstückseigentümer die Reinigung auf dem Gehweg entlang seines Grundstückes durchzuführen. Mit Beendigung der Wintersaison sind die Rückstände von Streumaterialien (wie z. B. Streusplitt) vom Gehweg zu entfernen.

Wer muss Streugut auf Fuß- und Radwegen beseitigen?

Nach Straßenreinigungssatzung werden die Grundstückseigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage verpflichtet, auch auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen, die keine Trennlinie haben und durch ein Verkehrsschild nach Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind, die Reinigungs- und Winterdienstpflicht durchzuführen. Gegenstand, Art und Umfang dieser Pflicht regelt die Straßenreinigungssatzung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes gehört insbesondere, dass sämtliche Streustoffe, welche im Rahmen des Winterdienstes verwendet wurden, mit Beendigung der Wintersaison zu entfernen sind.

Können Anlieger Fahrbahnwinterdienst selbstständig durchführen?

Winterdienstpflichten der Kommune bestehen grundsätzlich nur auf verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Fahrbahnen. Keine Pflicht besteht danach für die winterdienstliche Betreuung von Fahrbahnen nicht verkehrswichtiger oder nicht gefährlicher Straßen.
Die Betreuung von Fahrbahnen auf Nebenstraßen erfolgt mithin im Rahmen der Daseinsvorsorge.
Fahrbahnen der Betreuungsstufen 3, 4 und 0 können bei Bedarf durch die von der Straße er-schlossenen Grundstückseigentümer (Anlieger) auf eigene Kosten und unter eigener Versicherung von im Rahmen der Durchführung verursachten Schäden von Schnee geräumt und gestreut werden.