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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Chemnitz

1. Geltungsbereich

(1) Die Stadt Chemnitz, vertreten durch den Betriebsleiter in Angelegenheiten des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Chemnitz (ASR) kann auf privatrechtlicher Basis entsprechend § 3 Abs. 2 Betriebssatzung des ASR neben den hoheitlichen Aufgaben damit zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen erbringen, sowie die Annahme von Materialien zur Verwertung oder Beseitigung und Verkäufe tätigen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge außerhalb der satzungsmäßigen Leistungspflichten des ASR (privatrechtliche Verträge), insbesondere für:

a) Dienstleistungen: 

  • Reinigung und Winterdienst auf Fahrbahnen und Gehwegen
  • Gully- und Kanalreinigung
  • mobile Abwasserentsorgung
  • Papierkorbentleerungen und
  • Abfallentsorgung
  • Werkstattleistungen

b) Annahme von Materialien zur Verwertung oder Beseitigung,

c) Verkauf von Waren,

(3) Für diese privatrechtlichen Verträge gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen erkennt der ASR nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der ASR ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Jeglichen Bestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

(4) Soweit eine Leistung hoheitlich im Rahmen der Abfall- und Abfallgebührensatzung der Stadt Chemnitz, der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Chemnitz, sowie der Entwässerungssatzung der Stadt Chemnitz zu erbringen ist, haben diese Regelungen Vorrang.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Die allgemeinen Angebote des ASR sind freibleibend und unverbindlich. Entgelte richten sich nach dem Entgeltkatalog, welcher im ASR in den Räumen des Kundenservice zur Einsichtnahme ausliegt oder im Einzelfall einem Angebot beigefügt wird.

(2) Ein Vertrag im Sinne dieser AGB kommt grundsätzlich dadurch zustande, dass der Vertragspartner das konkrete Auftragsangebot des ASR unterzeichnet.

(3) Darüber hinaus kommt ein Vertrag zur Annahme von Materialien zur Verwertung oder Beseitigung oder zum Verkauf von Waren durch ausdrückliches oder konkludentes (z. B. Bedienung Kassenautomat) Handeln des Vertragspartners zustande.

3. Leistungsumfang

(1) Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Qualität und Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Der Vertragspartner kann sich auf eine bestimmte Beschaffenheit nur dann berufen, wenn diese vom ASR ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

(2) Bei der Annahme von Materialien zur Verwertung oder Beseitigung werden die Mengen verwogen. Das Gewicht stellt die Basis der Entgeltberechnung dar. Sollte eine Verwiegung nicht möglich sein, werden Stückpreise, Volumenmaßstab oder andere Messverfahren angewandt.

(3) Umfasst der Auftrag die Ausbringung von Streumengen, so sind die nachfolgend dargestellten Ausbringungsmengen pro m weiterzuberechnen. Soweit keine Verwiegung der Streumittel möglich ist, wird von Erfahrungswerten (durchschnittliche Menge pro m in Abhängigkeit vom Zustand der Straße) laut Tabelle ausgegangen.

Streumittel Betreuungsbreite Menge pro m

Feuchtsalz (Fahrbahnen)

3,0 m

0,000075 t

Splitt (Gehwege)

1,5 m

0,0010 t

0,0025 t

Salz (Gehwege)

1,5 m

0,000037 t

0,000060 t

(4) Bei Waren oder Materialien, welche auf den Wertstoffhöfen des ASR verkauft bzw. angeliefert werden, handelt es sich um Sekundär-Rohstoffe. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist auf die Lieferqualitäten der jeweiligen Zulieferer des ASR - z. B. der Kompostieranlagen - begrenzt. Eine Garantie auf Sorte oder Beschaffenheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Der flexible Schüttgutbehälter (BigBag) ist für die Entsorgung großer Mengen an Grüngut (insbesondere Laub, Rasenschnitt sowie Strauchschnitt) vorgesehen. Die befüllten BigBags werden nach Vereinbarung kostenpflichtig abgeholt. Der Schüttgutbehälter wird ausschließlich für die Entsorgung von Grüngut bereitgestellt und geht nicht in das Eigentum des Kunden über. Das Dienstleistungsentgelt setzt sich aus den 3 Teilleistungen zusammen:

  • einmalige Transportpauschale je Auftrag (max. 12 BigBags),
  • Entsorgungsentgelt und
  • Entgelt für die Hubleistung je BigBag.

Das Entsorgungsentgelt wird bei Übergabe des leeren BigBags im Kundenservice des ASR fällig. Die Abrechnung der Transport- und Hubleistungen erfolgt nach Inanspruchnahme der Leistungen. Der Rechnungsbetrag ist entsprechend der in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeit zu zahlen. Der mit Grüngut gefüllte BigBag ist gemäß den Hinweisen im Beiblatt zum BigBag zur Abholung bereitzustellen.

(6) Die Standplatzreinigung umfasst das Nass-Innen-Reinigen des Abfallbehälterschrankes bzw. der Umhausung und der abgegrenzten Standplatzfläche einschließlich der Beräumung der dabei anfallenden Abfälle.

(7) Die Innenreinigung eines Abfallbehälters wird unabhängig von der Abfallart und Behältergröße abgerechnet.

(8) Externe Sammelstellen für Altmedikamente aus privaten Haushaltungen (Apotheken) können 70-l-Säcke zur Erfassung der Altmedikamente erwerben und nutzen.

(9) Altreifen und Alträder, die von in privaten Haushalten genutzten Fahrzeugen stammen, können an den Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben werden.

(10) Ein zusätzlicher Dreikantschlüssel kann pro Abfallbehälter kostenpflichtig erworben und bei Bedarf zugesendet werden.

(11) Ein Vorsortiergefäß für Bioabfälle kann kostenpflichtig erworben werden.

(12) Die Inanspruchnahme von Werkstattleistungen erfolgt durch den Eigenbetrieb und externen Dritten zu den im Entgeltkatalog genannten Stundensätzen oder Paketpreisen.

13) Im Rahmen der Umweltbildung für Kindertagesstätten und Grundschulen in der Stadt Chemnitz bietet die Abfallberatung themenbezogene Materialkisten zur kostenpflichtigen, befristeten Überlassung an.

4. Entsorgung von Leichtverpackungen (LVP)

(1) Grundstückseigentümer sowie andere zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte – Nutzer der LVP-Entsorgung – (mit Ausnahme nach Absatz 2) haben das Recht, einen Vollservice für die Entsorgung von LVP-Behältern zu bestellen. Der Vollservice ist für die durch den ASR haushaltsnah gesammelte Abfallart LVP gesondert schriftlich zu bestellen bzw. zu kündigen. Punkt 2 Abs. 2 und 3 der AGB gelten entsprechend. Für die Durchführung der Leistungen des Vollservices wird ein Entgelt gemäß Entgeltkatalog erhoben. Bei Inanspruchnahme des Vollservices gelten – vorbehaltlich weiterer Regelungen im Einzelfall - die Verpflichtungen entsprechend den Absätzen 3 bis 5. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 kann der ASR die Durchführung des Vollservices ablehnen. Im Falle des nachträglichen Wegfalls einer dieser Voraussetzungen ist der ASR berechtigt, den Vollservice zu kündigen. Punkt 5 der AGB bleibt hiervon unberührt. Der Anspruch auf die Erbringung des bestellten Vollservices entfällt, wenn die Durchführung der Leistung tatsächlich nicht möglich ist. Die Gewährung einer kostenfreien Zweitanfahrt besteht in diesen Fällen nicht.

(2) Das Recht auf Vollservice kann für Grundstücke, die mit einem Seitenlader mit Einmannbedienung entsorgt werden, nicht gewährt werden.

(3) Der Nutzer der LVP-Entsorgung hat zu sichern, dass das ungehinderte Betreten des Grundstückes am Entsorgungstag zum Zwecke des Transportes der Abfallbehälter durch das Entsorgungspersonal möglich ist.

(4) Sammelstandplätze und Transportwege innerhalb von Grundstücken müssen mit einem harten und dauerhaften, dem zu erwartenden Behältergewicht angepassten Belag versehen sein, der für das Befördern der Abfallbehälter ausgelegt ist. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr der Behälter mit Leichtverpackungen ohne Schwierigkeiten und Zeitverluste zu sichern. Die Transportwege im Grundstück sind ganzjährig sicher begehbar zu halten. Für die Transportwege außerhalb der Grundstücke ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Chemnitz zu beachten.

(5) Der Standplatz und der Transportweg auf dem Grundstück sind stets in einem verkehrssicheren Zustand zu halten; dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Winterdienstes auf diesen Flächen. Türen und Tore müssen mit einer Feststellvorrichtung versehen sein. Schließsysteme für Zugänge zu den Grundstücken (Haustür, Hoftor) und Standplätzen bei gewünschtem Vollservice werden nur akzeptiert, wenn der Zugang durch Eingabe einer Codenummer geöffnet werden kann und diese dem ASR schriftlich angezeigt wurde. Eine Verpflichtung zum Tragen der Abfallbehälter besteht nicht.

(6) Die Abholung von LVP außerhalb der regelmäßigen Entsorgung (Sonderentsorgung) und auf Bestellung ist beim ASR zu beauftragen. Für die Abholung wird ein Entgelt berechnet.

(7) Das Entgelt für die Ausrüstung eines Abfallbehälters mit einem Einbauschloss einschließlich einer notwendigen Reparatur bzw. eines erforderlichen Austausches bei einem eingetretenen Defekt versteht sich pro Abfallbehälter und Jahr und muss beim ASR bestellt werden.

(8) Neu-, Ab- und Umbestellungen zu LVP-Abfallbehältern werden jeweils zum 1. eines Monats gültig, wenn diese bis spätestens zum 10. Kalendertag des Vormonats beim ASR eingehen. Die Bereitstellung der Abfallbehälter kann auch nach dem Verstreichen der Frist gemäß Satz 1 zum 1. des Monats erfolgen, wenn der Nutzer der LVP-Entsorgung dies bis 6 Werktage vor Ablauf des Vormonats schriftlich beauftragt. Diese zusätzlich angebotene Leistung ist kostenpflichtig.

(9) Auf Basis der mit den Dualen Systemen abgeschlossenen Abstimmungsvereinbarung (AV § 8 Umgang mit Fehlbefüllungen) wird ein Grundstück von der LVP-Entsorgung ausgeschlossen, wenn dieses Grundstück mehrfach durch deutlich fehlbefüllte Behälter auffällig geworden ist. Nach 3 Behältersperrungen auf Grund von dokumentierten Fehlbefüllungen (Foto) wird der Grundstückseigentümer angeschrieben, Trennhilfen und Beratungsangebote unterbreitet und über den Abzug bei wiederholter Fehlbefüllung informiert. Bei erneuter Fehlbefüllung wird der Grundstückseigentümer über den Abzug des LVP-Behälters schriftlich informiert. Über den Wiederanschluss entscheidet der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Einzelfall.

5. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Annahme von Materialien zur Verwertung oder Beseitigung und für Verkäufe ist der Sitz des ASR, Blankenburgstraße 62 in 09114 Chemnitz bzw. der Sitz des jeweiligen Wertstoffhofes des ASR.

6. Laufzeit

(1) Der Vertrag über die Erbringung weiterer Dienstleistungen nach Punkt 2 Abs. 2 dieser AGB beginnt mit Eingang des unterzeichneten Auftragsangebotes beim ASR und endet mit der Erbringung der einzelnen Dienstleistung. Der Vertrag kann auch eine zeitliche Befristung enthalten.

(2) Der ASR kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn

a) der Vertragspartner wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag entsprechend dieser AGB verletzt und trotz schriftlicher Mahnung in einer angemessenen Frist seiner Verpflichtung nicht wieder nachkommt,

b) über das Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und dieses Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eröffnungsbeschluss wieder eingestellt wurde.

(3) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Kündigungs-möglichkeiten unberührt.

7. Pflichten des ASR

Der Umfang der vom ASR im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsangebot und den darin näher beschriebenen Bedingungen. Sofern der Vertragspartner diese Voraussetzungen nicht schafft oder einhält, ist der ASR nicht verpflichtet, die bestellten Dienstleistungen zu erbringen. Die vom ASR zu erbringenden Dienstleistungen benötigen je nach Art der Dienstleistung einen gewissen Vorlauf ab Eingang des Auftrages.

8. Entgelt

(1) Für den Empfang von Dienstleistungen, die Annahme von Materialien zur Verwertung oder Beseitigung, Verkauf von Waren oder sonstiger Leistungen nach diesen AGB werden Entgelte auf privatrechtlicher Basis erhoben, soweit nicht Gesetze, Rechtsverordnungen oder Gebührensatzungen etwas anderes bestimmen. Die Bemessung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen der Kostendeckung.

(2) Die entsprechenden Entgelte richten sich nach dem Entgeltkatalog des ASR in der Anlage zu diesen AGB.

(3) Bei den angegebenen Entgelten handelt es sich um Netto-Entgelte.

(4) Bei der Entgeltberechnung für Dienstleistungen nach Punkt 1 Abs. 2 lit. a) erfolgt die Abrechnung entsprechend dem tatsächlichen (Zeit-)Aufwand. Die kleinstmögliche, bei der Entgeltberechnung zur Verrechnung kommende, zeitliche Einheit ist eine viertel Stunde.

(5) Für Aufträge mit besonderem Leistungsaufwand (z. B. überdurchschnittliche Verschmutzung, Sonderverschmutzung, technologischen Einschränkungen) werden gesonderte Kalkulationen auf Basis der tatsächlich zu erwartenden Kosten erstellt.

9. Rechnungslegung/Zahlung

(1) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des ASR nach Punkt 1 Abs. 2 lit. a) dieser AGB, wird eine Rechnung nach Anforderungen der §§ 14, 14 a UStG erstellt. Soweit sich aus der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des ASR zu erfüllen. Sofern der Vertragspartner in Zahlungsverzug kommt, wird der gesetzliche Verzugszins berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(2) Erfolgt die Annahme von Materialien zur Verwertung oder Beseitigung nach Punkt 1 Abs. 2 lit. b) oder der Verkauf von Waren entsprechend Punkt 1 Abs. 2 lit. c) auf den Wertstoffhöfen des ASR wird das jeweilige Entgelt sofort fällig. Die Bezahlung des Entgeltes kann nur über den Kassenautomaten des jeweiligen Wertstoffhofes erfolgen. Eine Bezahlung bei den Mitarbeitern der Wertstoffhöfe ist unzulässig und hat keine befreiende Wirkung hinsichtlich der Entgeltforderung des ASR.

(3) Erfolgt die Annahme von Materialien zur Verwertung oder Beseitigung nach Punkt 1 Abs. 2 lit. b) oder der Verkauf von Waren entsprechend Punkt 1 Abs. 2 lit. c) in sonstiger Weise gilt für die Zahlung des Entgeltes Absatz 1 entsprechend.

10. Gefahrübergang/Versand

(1) Verladung und Versand erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners. Der ASR wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der ASR nimmt Transport- und sonstige Verpackungen nicht zurück. Der Vertragspartner hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Vertragspartners verzögert, so lagert der ASR die Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

11. Termine/Fristen

(1) Erfüllungs- und Liefertermine sowie Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die vom ASR angegebene Erfüllungs- und Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen entsprechend des Auftragsangebotes ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Erfüllungs- und Liefertermine stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten des ASR, es sei denn, der ASR hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

(2) Erfüllungs- und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der ASR durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

12. Haftung/Schadensersatz

(1) Für Schäden am Zufahrtsweg und Aufstellplatz besteht keine Haftung des ASR, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Entstandene Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden.

(4) Erfolgt die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der dem Vertragspartner obliegenden öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten, bewirkt die Beauftragung des ASR keine Übernahme dieser Verkehrssicherungspflichten. Der Vertragspartner haftet weiter für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen. Wird der ASR von einem Dritten im Rahmen der dem Vertragspartner obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner den ASR in vollem Umfang freizustellen. Eine Haftung oder Mithaftung des ASR kommt nur in Betracht, soweit der Schaden vom ASR verursacht wurde.

(5) Soweit und solange der ASR durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt er keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z. B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen des ASR. Er haftet in derartigen Fällen nicht für Schäden, die auf diesen Umständen beruhen. Der ASR wird bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.

(6) Der ASR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Vertragspartner in Folge des vom ASR zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an Streumittel Betreuungsbreite Menge pro m Feuchtsalz (Fahrbahnen) 3,0 m 0,000075 t Splitt (Gehwege) 1,5 m 0,0010 t 0,0025 t Salz (Gehwege) 1,5 m 0,000037 t 0,000060 t Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Chemnitz der Vertragserfüllung zu berufen. Die Haftung richtet sich unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden an Leben, Körper und Gesundheit vorliegt.

(7) Ebenso haftet der ASR dem Vertragspartner bei Erfüllungs- oder Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt auf eine von diesem zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung des Vertrages. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Erfüllungs- oder Lieferverzug nicht auf einer vom ASR zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.

13. Verbraucherstreitbeilegung

Der ASR nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

14. Datenschutzhinweise

Für die Durchführung der vereinbarten Dienstleistung sind die erhobenen personenbezogenen Daten erforderlich und werden nur zu diesem Zweck verarbeitet. Nach Erbringung der Dienstleistung und einer auf gesetzlichen Grundlagen bzw. Erforderlichkeit basierenden Aufbewahrungsfrist werden diese gelöscht. Eine darüber hinaus-gehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten und die Übermittlung an Dritte erfolgt nicht. Weiterhin findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit diesen personenbezogenen Daten statt. Im Rahmen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung besteht das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Übertragbarkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus kann ohne Angabe von Gründen gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprochen werden. Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, wenn ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht angenommen wird. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des ASR sind auf der Homepage www.asr-chemnitz.de ersichtlich.

15. Schlussbestimmungen

(1) Der ASR kann sich zur Erbringung der Leistungen ganz oder teilweise beauftragter Dritter bedienen.

(2) Abweichungen und Ergänzungen von/zu diesen AGB sowie deren Aufhebung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.

(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der AGB entspricht bzw. möglichst nahe kommt.

(4) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um eine Person i. S. d. § 38 HGB handelt, ist Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten.

16. Geltungsdauer

Die vorliegende Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ASR einschließlich des geänderten Entgeltkataloges gilt ab 01.01.2024.

Chemnitz, den 8. Dezember 2023

gez. Sven Schulze
Oberbürgermeister                                        (Dienstsiegel)