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Dringlichkeitsstufe A
- Fahrbahnen der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen
- Fahrbahnen, welche durch Linien der ÖPNV genutzt werden
- Fahrbahnen von Hauptsammel- und Haupterschließungsstraßen
- Fahrbahnen zu Feuerwehrdepots, Krankenhäusern sowie wichtigen Versorgungsträgern
und Gewerbeansiedlungen
Dringlichkeitsstufe B
- Fahrbahnen der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen
- Fahrbahnen, welche durch Linien der ÖPNV genutzt werden
- Fahrbahnen von Hauptsammel- und Haupterschließungsstraßen
- Fahrbahnen zu Feuerwehrdepots, Krankenhäusern sowie wichtigen Versorgungsträgern
und Gewerbeansiedlungen
- für den Fußgängerverkehr wichtige Kreuzungsbereiche/Übergänge sowie Fußgängerüberwege
- große verkehrswichtige Parkplätze mit schnellem Fahrzeugwechsel/öffentliche Behindertenparkplätze
- verkehrswichtige und gefährliche selbstständige und nach Verkehrszeichen Nr. 241 gekennzeichnete Radwege
Bei anhaltendem Schneefall müssen alle zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte im A-Netz und B-Netz
arbeiten. Der Übergang in das C- und D-Netz erfolgt
erst nach vollständiger Betreuung des A- und B-Netzes. Bei wiedereinsetzenden Schneefällen hat das A-Netz erneute Priorität.
Dringlichkeitsstufe C
- Sammel- und Erschließungsstraßen
- sonstige Radwege
Dringlichkeitsstufe D
- Siedlungs- und Anliegerstraßen mit untergeordnetem Erschließungs-charakter
- sonstige öffentliche Parkplätze
keine Betreuung
- Anliegerstraßen, Sackstraßen, Landwirtschaftswege ohne besondere öffentliche Verkehrsbedeutung
- Verbindungswege ohne Verkehrsbedeutung
Betreuungsmatrix
Einordnung der Straßen in A/B/C/D
PDF-Ansicht
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