 |
Gehwege sind selbständige Wege sowie
alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger
vorgesehen und geboten ist.
| Dazu zählen z.
B. auch |
>
>
>
>
>
|
entsprechende
Flächen in einer Breite von 1,5 m am Rande der Fahrbahn,
falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden
sind,
entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerzonen
oder verkehrsberuhigten Bereichen mit einer Breite von
1,5 m
Haltestellenflächen im Gehwegbereich, soweit es sich
nicht um umbaute
Haltestellenbereiche (Wartehäuschen) oder Haltestelleninseln
handelt
Gemeinsame Rad- und Gehwege, die keine Trennlinie haben
(Verkehrszeichen: Bild 240 StVO)
Mischverkehrsflächen, die gemeinsam als Fußweg
und Parkfläche
genutzt werden dürfen |
|
 |
|