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Auf öffentlichen Parkplätzen ist auf der Strecke zwischen den Fahrzeugen und dem nächsten Bürgersteig
nur dann ein Fußpfad zu beräumen und zu streuen, wenn diese Strecke 6 m überschreitet.
Handelt es sich um eine kürzere und damit unerhebliche Strecke, wird kein Winterdienst durchgeführt.
Dies muss der Parkplatzbenutzer in Kauf nehmen. Für Halte- bzw. Parkbuchten besteht ebenfalls keine Winterdienstpflicht,
da man hier in der Regel einen behandelten Gehweg bereits nach wenigen Schritten vorfindet.
Die Durchführung des Winterdienstes auf dem Parkplatz selber hängt von der Einordnung in die Betreuungskategorien ab.
Große verkehrswichtige Parkplätze mit schnellem Fahrzeugwechsel sowie öffentliche Behindertenparkplätze; fallen unter Betreuungskategorie B.
Allen anderen unter Betreuungskategorie D.
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