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Unter winterlicher Witterung entsteht auf ohnehin schmalen Fahrbahnen eine schwierige Verkehrssituation.
Befindet sich auf keiner Straßenseite ein Gehweg, so gelten als Gehwege auch entsprechende Flächen am Rande (Bereite von 1,5 m) der Fahrbahn.
Wurde der Winterdienst nach der Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen,
so ist diese Randfläche winterdienstlich durch den Anlieger zu betreuen. Diese Randfläche ist dabei in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite von mindestens 1,5 m von losem Schnee und Schneematsch zu beräumen und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen.
Somit soll jederzeit gewährleistet werden, dass Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer ungehindert diese Randfläche nutzen bzw. zwei Personen
aneinander vorbeigehen können. Der Schnee darf auf dem Gehweg bzw. wo die Breite des Gehweges nicht ausreicht so am Fahrbahnrand abgelagert werden,
dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Der "Gehstreifen" soll dabei soweit wie möglich vom Schnee beräumt werden und
fahrbahnseitig ein "Wall" angeschoben werden. Keinesfalls jedoch darf der geräumte Schnee zurück auf die Fahrbahn geschoben werden.
Des Weiteren ist es nicht gestattet, Schnee und Eis aus Grundstücken auf den öffentlichen Straßen abzulagern!
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