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Entsprechend der Straßenreinigungssatzung sind Gehwege, Fußgängerzonen und Überwege in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite von 1,5 m von losem Schnee und Schneematsch so zu beräumen, und bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen,
dass ein durchgängig benutzbarer Gehweg entsteht und die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. Ist ein Gehweg mit einer
geringeren Breite als 1,5 m vorhanden, so ist dieser in seiner gesamten Breite von losen Schnee und Schneematsch zu beräumen und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen.
Reicht die Breite des Gehweges aus, so darf der Schnee nur auf dem Gehweg (am Gehwegrand) abgelagert werden. Ansonsten nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass Radwege, Straßeneinläufe, Hydranten und ähnliche Einbauten sowie Feuerzufahrten, die mit einer durch die Stadt Chemnitz
gesiegelten Beschilderung als solche gesiegelt sind, von Schnee freizuhalten sind. Als Streumaterial sind Sand oder feinkörniger Splitt zu verwenden.
Auf die Verwendung von Salz sollte verzichtet werden. Salzhaltiger Schnee oder sonstiger mit auftauenden Materialen versetzter Schnee darf nicht an Baumscheiben
oder auf begrünten Flächen abgelagert werden.
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