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Nach Straßenreinigungssatzung werden die Grundstückseigentümer der durch die öffentlichen Straßen
erschlossenen Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage verpflichtet, auch auf gemeinsamen Rad- und Gehwege,
die keine Trennlinie haben und durch ein Verkehrsschild nach Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind,
die Reinigungs- und Winterdienstpflicht durchzuführen. Gegenstand, Art und Umfang dieser Pflicht regelt die
Straßenreinigungssatzung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes gehört insbesondere,
dass sämtliche Streustoffe, welche im Rahmen des Winterdienstes verwendet wurden, mit Beendigung der Wintersaison zu entfernen sind.
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