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Wer ist generell für das Schneeräumen an Haltestellen zuständig, der ASR, die ÖPNV oder die Grundstückseigentümer?
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In der Stadt Chemnitz besteht Räum- und Streupflicht auf Haltestellenflächen im Gehwegbereich für die nach Straßenreinigungssatzung
jeweils Winterdienstpflichtigen. Grundsätzlich ist der Winterdienst auf Gehwegen per Straßenreinigungssatzung an die Eigentümer
der durch die jeweilige öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke übertragen. Der ASR führt den Winterdienst nur auf den Gehwegen durch,
die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung mit "W" gekennzeichnet sind. Die im Rahmen der Leistungsfähigkeit organisierten
Beräumungspläne zur zusätzlichen Betreuung der Haltestellenbereiche, welche durch den Bauhof des Tiefbauamtes abgearbeitet werden,
heben diese o. g. Regelung nicht auf. Sie sollen im Wesentlichen die am Fahrbahnrand durch Schneepflüge aufgeworfene Schneewalze beseitigen
und damit die Ein und Ausstiegsmöglichkeiten verbessern sowie eventuelle Eisablagerungen am Rand/innerhalb der Umhausung der Wartehalle/der Unterstände
abtragen bzw. abstumpfen. Diese Leistung kann jedoch nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Bauhofes erbracht werden und muss zurückstehen,
wenn wichtigere/pflichtgemäße Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt Chemnitz erbracht werden müssen.
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