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Überträgt die Stadt Chemnitz die Winterdienstpflicht auf Gehwegen nicht, erhebt sie Gebühren für diese Leistung,
welche die Kosten für das Streugut mit beinhalten. Der verpflichtete Grundstückseigentümer hingegen zahlt keine Gebühren,
muss sich jedoch das notwendige Streumaterial selbst beschaffen und richtig entsorgen. Er kann die Leistung aber auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
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