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Zur Durchführung der Verkehrssicherungspflicht muss der Winterdienst bei auftretendem Schneefall die Behinderung auf den Straßen,
Plätzen und Wegen schnell und ordentlich beseitigen. Aus diesem Grund ist an den Rand geschobener Schnee im Verhältnis zum angestrebten Zweck
nicht als verwerflich anzusehen und ist damit nicht rechtswidrig. Dies würde ansonsten bedeuten, dass an allen Einfahrten der Schnee
anstelle durch das effiziente Winterdienstfahrzeug mit einer Schneeschaufel im Handeinsatz zu beseitigen wäre. Das ist jedoch der Stadt Chemnitz
wegen des zusätzlichen erheblichen und unverhältnismäßigen Arbeitsaufwandes nicht möglich.
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