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Gewerbliche Anfallstellen haben auf ihren
Grundstücken in einem angemessenen Umfang Restabfallbehälter
vorzuhalten. Die Größe des Restabfallbehälters
richtet sich je nach Art des Gewerbes, nach der Beschäftigtenzahl
(im Folgenden Beschäftigte), der Anzahl der Gaststättenplätze
(Plätze), der Anzahl der Betten, z. B. in Krankenhäusern
(Betten), der Anzahl der zu betreuenden Personen, z. B. Kinder
in Schulen (Pers.), der Anzahl der zu pflegenden Personen in Pflegeheimen oder nach ähnlichen Richtwerten. Das
vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen pro gewerblicher
Anfallstelle ergibt sich aus der Summe der vorgegebenen Richtwerte,
z. B. für Gaststätten: Anzahl der Plätze plus
Anzahl der Beschäftigten. Werden durch Kunden, Besucher usw. zusätzlich relevante
Abfallmengen erzeugt, ist das Abfallbehältervolumen bedarfsgerecht zu erhöhen.
In Abhängigkeit von folgenden Richtwerten sind mindestens
folgende Restabfallbehälter auf dem Gewerbegrundstück
vorzuhalten:
| bei vierwöchentlicher Entsorgung
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bis 5 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers.
bis 10 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers. |
1 ×
1 × |
80 l Abfallbehälter
120 l Abfallbehälter |
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| bei zweiwöchentlicher Entsorgung |
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| bis 20 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers. |
1 × |
120 l Abfallbehälter |
| bis 60 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers. |
2 × |
240 l Abfallbehälter |
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| bis 100 Beschäftigte/Plätze/Betten/Pers. |
3 × |
240 l Abfallbehälter |
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