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Auf gemischt genutzten Grundstücken
können ein bzw. mehrere Gewerbe bis zu jeweils einer Beschäftigtenzahl von 4 Beschäftigten mit Einverständnis
des Grundstückseigentümers die vorhandenen Abfallbehälter mit dem Wohngrundstück gemeinsam nutzen.
Die gemeinsame Nutzung der Abfallbehälter ist durch den Grundstückseigentümer bei der Stadt schriftlich anzuzeigen
(siehe § 9 Abfallsatzung).
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