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Der Standplatz für haushaltnahe Abfallbehälter
ist die Abstellfläche für die Behälter für
Rest- und Bioabfall sowie Wertstoffe, mit denen jedes Grundstück
an die Abfallentsorgung angeschlossen sein muss. Dieser Standplatz
ist auf dem angeschlossenen Grundstück, nicht im öffentlichen
Verkehrsraum bereitzustellen. Generell besteht die Verpflichtung zur Selbstbereitstellung der
Abfallbehälter. Sie entfällt nur, wenn der Anschlusspflichtige den gebührenpflichtigen Vollservice
in Auftrag gegeben hat. Dann werden die Abfallbehälter vom Standplatz im Grundstück abgeholt, entsorgt und wieder zurückgestellt.
Ausgenommen sind Gebiete, in denen ein Seitenlader mit Einmannbedienung im Einsatz ist. Auftrag und Kündigung des Vollservices
(unter Angabe für welche Abfallart der Service gelten soll) sind schriftlich vorzunehmen.
Bei Inanspruchnahme des Vollservice hat der Standplatz folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
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Er ist auf dem angeschlossenen Grundstück, z. B. im
Vorgarten oder Hofbereich, zu errichten. Ebenso können
die Abfallbehälter in einem geschlossenen Raum
abgestellt werden. Es müssen allerdings bestimmte
Kriterien erfüllt sein, die ausführlich in
§ 11 der Abfallsatzung beschrieben sind.
Er muss ausreichend groß sein, damit die einzelnen
Abfallbehälter ohne Schwierigkeiten und Zeitverluste
entsorgt werden können bzw. weitere Abfallbehälter
Platz finden.
Der Standplatz sowie der Transportweg auf dem Grundstück
müssen mit einem harten und dauerhaften Belag befestigt
sein. Die Verwendung von Rasengittersteinen entspricht
dieser Forderung nicht.
Türen und Tore müssen im Fall der Inanspruchnahme
des Vollservices mit einer Feststellvorrichtung versehen
sein,so dass der Transport reibungslos und ohne Zeitverzug
erfolgen kann.
Der Zugang zum Abfallbehälterplatz am Entsorgungstag
ist zu gewährleisten. Schließsysteme an den
Türen bzw. Toren müssen durch Eingabe einer
Codenummer durch das Entsorgungspersonal geöffnet
werden können.
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